Mit dem neuen Verbraucherbauvertrag haben Sie als Bauherr nun wesentlich mehr Rechte rund um Ihren Hausbau. Dennoch liegt auch weiterhin die Tücke im Detail. Tipps zum neuen Verbraucherbauvertrag.
Erstmalig wurden speziell auch für den Verbraucher bestimmte Anforderungen an einen Bauvertrag ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geschrieben. Der Gesetzgeber unterschiedet dabei zwischen einem normalen Werkvertrag, dem Verbraucherbauvertrag, dem Bauträgervertrag und dem Architekten- und Ingenieursvertrag. Je nachdem, welches Vertragsmodell Sie für Ihren Hausbau gewählt haben, unterscheiden sich auch Ihre Rechte.
Auswirkungen des Verbraucherbauvertrags auf Ihren Hausbau
Der Gesetzgeber möchte ausdrücklich den Verbraucherschutz stärken, so schrieb er es auch in seine Gesetzesvorlage, und bemängelte, dass der private Bauherr in vielen Dingen überfordert sei. Eine Übersicht über die Veränderungen durch den neuen Verbraucherbauvertrag:
- Widerruf: Wenn Sie schon einmal einen Handy-Vertrag abgeschlossen haben, kennen Sie dieses Recht: Sie dürfen den Vertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Nun gibt es dieses Recht auch für den Bauvertrag, sofern dieser nicht notariell beurkundet wird.
- Baubeschreibung vor der Unterschrift: Sehr viele Unterlagen muss die Baufirma Ihnen nun vor der Vertragsunterschrift aushändigen. Zwar regelt das Gesetz nicht, wie detailliert die Baubeschreibung sein muss - also ob die Farbe, Qualität, Größe und der Hersteller der Fliesen schon feststehen müssen -, aber im Prinzip müssen alle Unterlagen, die die Baubehörde verlangt, auch Ihnen vorgelegt werden.
- Fertigstellungszeitpunkt: Auch beim Fertigstellungszeitpunkt bzw. bei der Gesamtdauer des Bauvorhabens haben Sie als Verbraucher nun mehr Sicherheit. Diese sind nun verbindlicher Vertragsbestandteil.
- Abschlagszahlungen: Beim Architektenvertrag und Bauträgervertrag sind die Abschlagszahlungen ohnehin schon lange geregelt. Auch für Verbraucherbauverträge gibt es hier nun verbindliche Rahmenbedingungen. So dürfen die Abschlagszahlungen zum Beispiel nicht mehr als 90 Prozent der Gesamtsumme ausmachen.
- Abnahme nun deutlicher: Die fiktive Abnahme war eine böse Falle für Verbraucher. Wenn Sie nämlich in der Vergangenheit nach der Beendigung einer Bauleistung nicht reagiert hatten, galt die Leistung nach einer bestimmten Zeit automatisch als abgenommen. Nun ist das nicht mehr möglich, denn die Baufirma muss Sie in Textform über die Folgen einer Abnahmeverweigerung aufklären. Sie sollten dennoch nie unbedacht eine Abnahme erteilen, sondern lieber immer einen Experten Ihres Vertrauens mit zur Abnahme nehmen.
- Anordnungsrecht: Eher im geschäftlichen Sektor zieht das Anordnungsrecht: Bauherren dürfen nun bestimmte Arbeiten anordnen, haben also das letzte Wort auf der Baustelle.
- Bauunterlagen: Nach der erbrachten Leistung müssen dem Verbraucher nun zwingend die Bauunterlagen ausgehändigt werden.
- Prüffähige Schlussrechnung: Nun haben Sie auch formal ein Anrecht auf eine prüffähige Schlussrechnung nach der erbrachten Leistung. Sie dürfen Einwendungen vorbringen, wenn Sie Punkte nicht verstehen oder anders sehen.
- Leistungsphase 0 beim Architekten: Ein Architekt soll nach dem Willen des Gesetzgebers nun grobe Grundzüge des Hausbaus vorab erläutern. Sobald diese erstellt sind, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Sonderkündigungsrecht vom Architektenvertrag.
- Haftung von Architekten: Zunächst müssen Sie sich mit Ihrer Schadensforderung an die Baufirma wenden. Erst, wenn Sie dort keinen Erfolg haben, können Sie sich nun auch an den Architekten wenden.
Wie sich die neuen Regelungen in der Praxis auswirken, steht auf einem anderen Blatt. So ist zum Beispiel nicht klar, wie die sogenannte Leistungsphase 0 des Architekten honoriert werden muss. Und natürlich kann die Baubeschreibung ins Detail gehen oder sehr oberflächlich bleiben - Sie sollten also als Bauherr weiterhin wachsam bleiben.