Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil eine Veränderung der Grundsteuer gefordert - was Sie momentan beachten müssen und was sich ändern wird.
Wenn Sie ein Grundstück besitzen, fordert das Finanzamt einmal im Jahr die sogenannte Grundsteuer ein. Sie fällt auch auf Erbbaurechte an. Es handelt sich hierbei um eine kommunale Steuer, deren Höhe deshalb auch sehr unterschiedlich ausfallen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil (1 BvL 11/14 vom 10. April 2018) entschieden, dass insbesondere die Bewertungsgrundlage unvereinbar mit dem Grundgesetz ist; der Gesetzgeber muss dies bis spätestens 31. Dezember 2019 ändern.
Grundsteuer fürs Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus
Im Ist-Zustand und auch zukünftig müssen Sie die Grundsteuer immer zahlen, allerdings ändert sich vor allem die Berechnungsgrundlage.
- Hebesatz: Die Höhe der Grundsteuer unterscheidet sich regional sehr stark, da diese maßgeblich durch die sogenannten Hebesätze der Kommunen beeinflusst werden.
- Grundsteuermesszahl: Einheitlich geregelt ist hingegen die Grundsteuermesszahl, die zum Beispiel danach unterscheidet, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist, ob es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt - und viele anderen Faktoren.
- Einheitswert: Vom Bundesverfassungsgericht kritisiert wurde der Einheitswert. Dieser ist in der Regel auf Grundlage des Stichtags 1. Januar 1964 berechnet, das heißt: Der Wert Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie, rückgerechnet auf den 1. Januar 1964, ist die Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer. Nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts wird sich dies nun ändern.
Die Politik debattiert derzeit darüber, wie konkret die Forderung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden sollte. Dafür liegen verschiedene Modelle auf dem Tisch. Fakt ist: Günstiger wird es für Sie nicht unbedingt, denn die Kommunen können, wenn ihnen durch die neuen Berechnungsmethoden Einnahmeverluste drohen, die Hebesätze anheben.